Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden abschließen. Sie gelten gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Unternehmern, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, auch für zukünftige Verträge, selbst wenn dabei ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht akzeptiert. Das gilt insbesondere für Bedingungen auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen und im allgemeinen Schriftverkehr, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die Annahme oder Ausführung von Leistungen bedeutet kein Anerkenntnis von Vertragsbedingungen unseres Kunden. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündlich Abweichungen von den nachfolgenden Vertrags-bedingungen zu vereinbaren.
2. Angebote - Bestellungen
2.1
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen anzunehmen.
Lieferbestellungen, die wir sofort ausführen, bedürfen keiner schriftlichen Annahme. Ansonsten werden Aufträge und Bestellungen für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
2.2
Unsere eigenen Angebote erfolgen zunächst freibleibend und unverbindlich.
2.3
Bestellungen werden nur zu den im Katalog genannten Standardpackungen und Mengen ausgeführt. Bei hiervon abweichenden Bestellmengen halten wir uns vor, diese entsprechend zu erhöhen bzw. einen Zuschlag für Sonderpackungen zu vereinbaren. Für Kleinaufträge unter 100,00 € behalten wir uns vor, einen Bearbeitungszuschlag von 10,00 €, für Export-Aufträge unter 150,00 € einen Bearbeitungszuschlag von 15,00 € zu vereinbaren.
2.4
Wir behalten uns die technische Veränderung unserer Produkte vor, soweit damit keine technische Verschlechterung verbunden ist. Alle Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten.
3. Abschlußaufträge
Wenn zwischen dem Kunden und uns nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, dann gelten Abschlußaufträge längstens für den Zeitraum eines Jahres. Innerhalb dieser Zeit muß der Auftrag zur gesamten Auslieferung gelangen bzw. sind wir zur Auslieferung ohne vorliegender Abrufe berechtigt.
4. Preise - Zahlungsbedingungen
4.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
4.2
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3
Unsere Rechnungen sind bei Lieferung gemäß den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen, ansonsten sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
- alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen,
- Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückzubehalten,
- angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. – bei Kunden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer sind, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln 8 % über dem Basiszinssatz - zu fordern. Sind wir aber in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Lieferung
5.1
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart sein können, beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Vorlage aller vom Kunden beizubringenden Daten und Unterlagen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
5.2
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener, nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretener Hindernisse, wenn solche Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten oder Subunternehmern zu Leistungsverzögerungen führen.
5.4
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 15 % des Lieferwertes, zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzuges ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.5
Tritt der Kunde aufgrund des Lieferverzuges unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück und / oder verlangt er Schadensersatz statt der Leistung oder wird uns die Leistung während des Lieferverzuges zufällig unmöglich, beschränkt sich der Anspruch des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 50% des vereinbarten Kaufpreises. Uns bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Kunden der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.6
Gerät der Kunde mit der Abnahme der Leistung in Verzug, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, für die Kosten der Einlagerung 0,5 % des Rechnungswertes monatlich zu berechnen, es sei den der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
6. Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und entsprechend vorheriger Information auch zur vorzeitiger Lieferung berechtigt. Bei der Lieferung von Sonderteilen behalten wir uns zur Vertragserfüllung eine 10 %ige Über- bzw. Minderlieferung vor.
7. Gewährleistung
7.1
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das von uns gelieferte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der den Produkten beiliegenden oder vorab zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
7.2
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten folgende Besonderheiten:
- Die Gewährleistungsfrist für die von uns gelieferten Produkte beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
- Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für Mängel, die nach einem Nachbesserungsversuch festgestellt werden.
- Mängel, die nicht als verdeckte Mängel anzusehen sind, sind uns binnen einer Frist von 5 Tagen seit Übergabe anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Ist bis zum Ablauf der Frist die Anzeige nicht an uns abgesandt worden, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt.
7.3
In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen eines Körperschadens sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung und bei Übernahme einer Beschaffungspflicht oder einer Garantie für die Beschaffenheit. Sofern wir fahrlässig eine Hauptpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4
Hat der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ruhen bis dahin unsere Gewährleistungspflichten.
7.5
Werden Erzeugnisse nach von Kunden enthaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haften wir nur für fachgerechte Fertigungen. Werden wir für solche Erzeugnisse von Dritten in Anspruch genommen aufgrund von Ursachen, die nicht in unserem Fertigungsbereich liegen, hat uns unser Kunde von solchen Ansprüchen freizustellen.
8. Haftung
8.1
In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichtverletzungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2
Für leicht fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren, typischen Schaden. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3
Die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, die nicht Organe sind, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen vor.
9.2
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen für alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden oder durch den Vertrag begründeten Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9.3
Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir vom Vertrag zurücktreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.4
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verbindung oder Vermischung von uns gelieferter Ware mit anderem beweglichen Eigentum erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Eigentums zum Wert der anderen Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, stehen uns sämtliche daraus unserem Kunden entstehenden Ansprüche zu. Dasselbe gilt, wenn unser Kunde gelieferte oder verbundene Ware an Dritte weiterveräußert. Alle unserem Kunden aus Weitergabe oder Verbindung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt er bereits jetzt an uns ab und zahlt uns einen Teilbetrag, der unserer jeweils offenen Forderung entspricht.
10. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Vereinbarungen mit Vollkaufleuten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an dem Ort, an dem wir unsere Leistungen erbracht haben, zu verklagen.